Allgemeine Geschäftsbedingungen inkl. Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Firma Erich Frank, Schrauben, Metall- und Normteile GmbH (nachfolgend Frank genannt) nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Frank in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch Frank schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen.

II. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Frank dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann Frank durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich Frank zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von Frank abgerufen und geöffnet wurden. Frank behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.

III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von Frank verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Sofern Frank - ohne das ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet Frank für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes, mindestens jedoch 15,- EUR.
4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von € 50,- wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist Frank jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Frank oder Dritte, die gegenüber Frank einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Frank anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Frank außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Frank behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Frank gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch Frank schriftlich erklärt wird.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Frank jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Frank und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Frank, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Frank, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Frank verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für Frank vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Frank nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Frank das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Frank nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Frank das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für Frank.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller Frank unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Frank hinzuweisen.
7. Frank verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Frank.

V. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Frank wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. Frank behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei Frank verwahrt.
6. Bzgl. der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich Frank die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Frank berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Frank berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

VI. Lieferverzug
1. Kommt Frank mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,3% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 6,0%.
2. Befindet sich Frank mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, Frank hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens- Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten.

VII. Versand - Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten von Frank. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

VIII. Schutzrechte
Der Besteller verpflichtet sich, Frank von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Frank auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Frank ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

IX. Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber Frank angezeigt und gerügt werden.
2. Liegt ein Mangel vor, so entscheidet Frank unter Berücksichtigung auch der Interessen des Bestellers nach billigem Ermessen, ob Frank die Mängel beseitigt oder ob Ersatz geliefert wird.
3. Frank haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird die Haftung auf Schadenersatz wie folgt eingeschränkt:
a)    Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
b)    Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
c)    Bei Verletzung einer Kardinalspflicht haftet Frank bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt wie unter b). Als Kardinalspflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4. Die Ansprüche wegen Haftung für Mängel verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Sie gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt oder um Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
5. Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei einer sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss oder Delikt übernimmt Frank keine weitgehende Haftung als vorstehend geregelt. Die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Mitarbeiter von Frank haften nicht weiter als Frank selbst.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Frank Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlichrechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von Frank zuständige Gericht. Frank ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

XI. EU-Datenschutz-Grundverordnung
1. Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
 
Stand Januar 2018